Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge
Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Firma Wöhr Tours GmbH, nachstehend "WT" abgekürzt im Buchungsfall zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
1. Abschluss des
Reisevertrages
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde WT den
Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots
sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von WT
für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, per Telefax oder auf
elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen
Buchungen bestätigt WT den Eingang der Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg.
1.3. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden,
für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen,
sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
1.4. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung
(Annahmeerklärung) von WT zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form.
Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird WT dem Kunden eine
schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist WT nicht
verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage
vor Reisebeginn erfolgt.
1.5. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von WT vom Inhalt der
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von WT vor, an das WT für die
Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der
Bindungsfrist WT die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung
oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des
Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 15%
des Reisepreises (mindestens jedoch ¬ 50,- pro Person) zur Zahlung
fällig. Die Restzahlung wird 2 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung
fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht
mehr aus dem in Ziffer 8. genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine
Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden ¬ 75,- nicht,
so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines
Sicherungsscheines verlangt werden.
2.3. Soweit WT zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit
und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches
Zurückbehal-tungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne
vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf
Inanspruchnahme der Reiseleistun-gen oder Aushändigung der
Reiseunterlagen.
2.4. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist WT
berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag
zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. zu
belasten.
3. Preiserhöhung
WT behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle
der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leis-tungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der
für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt
zu ändern.
3.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann WT den
Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann WT vom Kunden
den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch
die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann WT vom
Kunden verlangen.
3.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben
wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber WT erhöht, so kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
3.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des
Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem
sich die Reise dadurch für WT verteuert hat.
3.4. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss
noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für WT nicht
vorherseh-bar waren.
3.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat WT
den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu
informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn
eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 %
ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu
treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn WT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor
genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von WT über die
Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn /Stornokosten
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber WT unter der in diesen
Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein
Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber
erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären.
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so verliert WT den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen
kann WT, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein
Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die
bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen
in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3. WT hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h.
unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung
gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird
nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie
folgt berechnet:
Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug
bis 31. Tage vor Reiseantritt 20%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 55%
bei Rücktritt am Abreisetag oder
bei Nichtanreise 90%
Bus- und Bahnreisen
bis 45 Tage vor Reiseantritt 10%
vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
ab dem 7. Tag und bei Nichtanreise 80%
See- und Flusskreuzfahrten
bis 30. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%
am Anreisetag und bei Nichtanreise 90%
4.4. Der Preis für vermittelte Eintrittskarten ist im Rücktrittsfall
vollständig zu bezahlen, falls eine Rückgabe mit Erstattung nicht
möglich ist.
4.5. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, WT nachzuweisen,
dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
4.6. WT behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen
eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist WT
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der
Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5. Umbuchungen
5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung)
besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des
Kunden dennoch vor-genommen, kann WT bis zu den bei den
Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein
Umbuchungsentgelt von ¬ 25,- pro Kunden erheben.
5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern
ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reise-vertrag gemäß Ziffer 5. zu den dort festgelegten Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbu-chungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene
Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen
sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden
Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des
Reisepreises. WT wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen
durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn
es sich um völlig uner-hebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmerzahl
7.1. WT kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach
Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des
Rücktritts durch WT muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei
einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von
Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen
Leistungsbeschreibung angegeben sein
b) WT hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist
in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden
Prospektangaben zu verweisen
c) WT ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise
unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen
Nichterrei-chen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt
wird.
d) Ein Rücktritt von WT später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist
unzulässig.
7.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn WT in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot
anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung
über die Absage der Reise durch WT dieser gegenüber geltend zu
machen.
7.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der
Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich
zurück.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten
Gründen
WT kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von WT nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt WT, so behält sie
den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die
sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut
gebrachten Beträge.
9. Obliegenheiten des
Kunden
9.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur
Mängelanzeige ist bei Reisen mit WT wie folgt konkretisiert
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der
örtlichen Vertretung von WT (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und
Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der
Vertretung von WT wird der Reisende spätestens mit Übersendung der
Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung
oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet,
Mängel unverzüglich direkt gegenüber WT unter der nachstehend
angegebenen Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem
Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
9.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind
nicht befugt und von WT nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder
Ansprüche gegen WT anzuerkennen.
9.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe
gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem,
WT erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst
zulässig, wenn WT oder, soweit vorhanden und vertraglich als
Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur),
eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen
lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es
nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von WT oder ihren
Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisen-den gerechtfertigt
wird.
9.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder
Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an
Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen
ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der
Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der
Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von WT anzuzeigen.
10. Beschränkung der
Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von WT für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit WT für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Die deliktische Haftung von WT für Sachschäden, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden
und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im
Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben
von der Beschränkung unberührt.
10.3. WT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum
ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter
Angabe des vermit-telten Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar
nicht Bestandteil der Reise-leistungen von WT sind. WT haftet
jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen
Zielort,
b) Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung
während der Reise beinhalten,
c) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von
Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von WT ursächlich
geworden ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen und
Verjährung
11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat
der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen
Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber WT unter der nachstehend
ange-gebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für
die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei
Gepäck oder Ge-päckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind
binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung
nach Aus-händigung, bei der Fluggesellschaft geltend zu machen.
11.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in
einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und WT
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder WT die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
12.1. WT wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie
über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei
wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des
Kunden und eventu-eller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie
das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von
Rücktritts-kosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn WT
schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
12.3. WT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass WT eigene
Pflichten schuldhaft verletzt hat.
13. Informationen zur Identität
ausführender Luftfahrtunternehmen
13.1. WT informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im
Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen.
13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist WT verpflichtet, dem
Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald WT weiß,
welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden
informieren.
13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft, wird WT den Kunden unverzüglich und so rasch
dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel
informieren.
13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte "Black List"
(Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den
Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von WT
abrufbar und in den Geschäftsräumen von WT einzusehen.
14. Rechtswahl und
Gerichtsstand
14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und WT findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das
gesam-te Rechtsverhältnis.
14.2. Der Kunde kann WT nur an deren Sitz verklagen.
14.3. Für Klagen von WT gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden
maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des
Reise-vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von WT vereinbart.
14.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag
zwischen dem Kunden und WT anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des
Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den
Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die
entsprechenden deutschen Vorschriften.
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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll,
Stuttgart, 2004 - 2007
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Reiseveranstalter:
Wöhr Tours GmbH
Grabenstraße 5-7
71287 Weissach
Telefon 07044-371-0
Telefax 07044-371-24
E-Mail info@woehr-tours.de
Geschäftsführung: Monika Wöhr
Handelsregister Leonberg HRB-Nr. 767
Sichere Flugreisen: Die Blacklist der EU
Die EU veröffentlicht regelmäßig eine Übersicht aller
Fluggesellschaften, deren Flugzeuge so unsicher eingestuft werden, dass
sie in Europa nicht landen dürfen. Diese Liste wird ständig
aktualisiert und von der EU veröffentlicht. Hier finden Sie die aktuelle
"Blacklist" der EU.




